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§ 13b GenRevG (Lewisch/Steindorfer)

Lewisch/Steindorfer3. AuflOktober 2023

§ 13b Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn

über das Vermögen des Revisionsanwärters der Konkurs innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs nach einem Zwangsausgleich aufgehoben worden ist, oder

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