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§ 60 GenG

Dellinger/Steinböck2. AuflSeptember 2014

(1) Die Eröffnung des Konkurses über das Genossenschaftsvermögen zieht den Konkurs über das Privatvermögen der einzelnen Genossenschafter nicht nach sich.

(2) Der Beschluss über die Eröffnung des Konkurses hat die Namen der solidarisch haftenden Genossenschafter nicht zu enthalten.

(3) Dem Vorstande, rücksichtlich den Liquidatoren kommt im Konkursverfahren die rechtliche Stellung zu, welche die Insolvenzordnung dem Gemeinschuldner einräumt.

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