§§ 53 bis 58 und 60. (aufgehoben durch BGBl I 2024/133)
Das II. Hauptstück über die besonderen Bestimmungen für Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung (§§ 53 bis 60) wurde samt Überschrift durch das GenRÄG 2024 (BGBl I 2024/133) aufgehoben. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass es schon die längste Zeit keine Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung mehr gab. Siehe dazu näher § 2 Rz 1 ff.

