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§§ 53–75 GenG (aufgehoben)

3. AuflMai 2026

§§ 53 bis 58 und 60. (aufgehoben durch BGBl I 2024/133)

Das II. Hauptstück über die besonderen Bestimmungen für Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung (§§ 53 bis 60) wurde samt Überschrift durch das GenRÄG 2024 (BGBl I 2024/133) aufgehoben. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass es schon die längste Zeit keine Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung mehr gab. Siehe dazu näher § 2 Rz 1 ff.

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