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§ 53 GenG

Dellinger/Steinböck2. AuflSeptember 2014

Zweites Hauptstück
Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung

 

(1) Die Mitglieder einer mit unbeschränkter Haftung errichteten Genossenschaft haften für alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft, insofern zur Deckung derselben im Falle der Liquidation oder des Konkurses die Aktiven der Genossenschaft nicht ausreichen, solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen.

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