(1) Ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft kommen bis zur Beendigung der Liquidation im Übrigen in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der bisherigen Genossenschafter untereinander, sowie zu dritten Personen die Anordnungen des ersten und zweiten Abschnittes zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnittes und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein Anderes ergibt.