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§ 43 GenG

Dellinger2. AuflSeptember 2014

(1) (aufgehoben durch BGBl Nr 10/1991, Art. V Z 9.)

(2) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, dass sie einzeln handeln können.

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