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§ 35 GenG

Siebenbäck2. AuflSeptember 2014

(1) Der Vorstand ist verpflichtet, jedem Genossenschafter auf Verlangen eine Abschrift (Abdruck) des Genossenschaftsvertrages mit den allfälligen Änderungen und Ergänzungen desselben, dann eine Abschrift der genehmigten Rechnungsabschlüsse und Bilanzen gegen Ersatz der Kosten auszufolgen und diese Schriftstücke auf Begehren mit seiner Unterschrift zu versehen.

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. 22, BGBl. Nr. 277/1925).

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