(1) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, gegen die Vorstandsmitglieder die Prozesse zu führen, welche die Generalversammlung beschließt.
(2) Wenn die Genossenschaft gegen die Mitglieder des Aufsichtsrates einen Prozess zu führen hat, so wird sie durch Bevollmächtigte vertreten, welche in der Generalversammlung gewählt werden.