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§ 23 GenG

Strommer2. AuflSeptember 2014

Mitglieder des Vorstandes, welche in dieser ihrer Eigenschaft außer den Grenzen ihres Auftrages oder den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Genossenschaftsvertrages entgegen handeln, haften persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden.

Literatur:

Dellinger, § 84 Abs 5 AktG – das klarere Haftungsmodell? Frotz-FS (1993) 187; Frotz, Die Entlastung des Vorstandes bei Genossenschaften, NZ 1969, 161; ders, Geschäftsleiter und Funktionäre bei Raiffeisenkassen, Dr. Rudolf Rasser-Institut Folge 3, (1985); ders, Grundsätzliches zur Haftung von Gesellschaftsorganen und für Gesellschaftsorgane, GesRZ 1982, 98; Harrer, Haftungsprobleme bei der GmbH (1990); Riss, Welche Sorgfalt schuldet der Genossenschaftsvorstand?, RdW 2008/712; Wachter, GesmbH-Geschäftsführer und Dienstnehmerhaftung, wbl 1990, 221; Wiedemann, Gesellschaftsrecht I (1980).

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