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§ 14 GenG

Astl/Steinböck2. AuflSeptember 2014

(1) Am Sitze der Genossenschaft ist ein Register zu führen, in welches der Vor- und Zuname und Stand eines jeden Genossenschafters, der Tag seines Eintrittes in die Genossenschaft und seines Ausscheidens aus derselben, die Anzahl der einem jeden gehörigen Geschäftsanteile, sowie die Kündigung eines oder mehrerer Geschäftsanteile einzutragen ist.

(2) Die Einsicht dieses Registers, sowie des Genossenschaftsvertrages und seiner allfälligen Abänderungen muss jedermann gestattet werden.

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