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Genossenschaftsgesetz samt Nebengesetzen: Kommentar, Dellinger
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§ 3 GenG
Astl/Steinböck
2. Aufl
September 2014
(1)
Zur Gründung der Genossenschaft ist erforderlich:
die Annahme einer Genossenschaftsfirma;
die schriftliche Abfassung des Genossenschaftsvertrages (Statuts);
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