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Anhang I zu § 1 GenG: Genossenschaft und Kartellrecht

Mösenbacher2. AuflSeptember 2014

Artikel 101 AEUV11Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fassung aufgrund des am 1.12.2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon; konsolidierte Fassung bekanntgemacht im ABl EG Nr C 115 vom 9.5.2008, S 47); Art 101 AEUV ist mit Art 81 EGV wortgleich. Es wurde lediglich der Begriff des „Gemeinsamen Marktes“ durch den bedeutungsgleichen Begriff „Binnenmarkt“ ersetzt. (ex-Artikel 81 EGV)

(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkt bezwecken oder bewirken, insbesondere

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