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Anhänge zu § 33 TP 17

Bavenek-Weber7. LfgNovember 2023

1. § 33 TP 17 idF vor dem 1.1.2011

Glücksverträge

(1) Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird:

Wetten (soweit nicht Z 6 oder Z 8 anzuwenden ist) vom Wettpreis und, wenn die Wettpreise verschieden sind, vom höheren Wettpreise2 v.H.;

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