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§ 33 TP 9 GebG (Bavenek-Weber)

Bavenek-Weber6. LfgNovember 2020

§ 33 Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von dem Verpflichteten bestätigt wird, von dem Werte des bedungenen Entgeltes ……………………………………..2 v.H.

Stammfassung BGBl 1957/267 (WV)

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