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§ 30 GebG

5. LfgDezember 2018

§ 30 Für die Gebühr haften neben den Gebührenschuldnern die übrigen am Rechtsgeschäft beteiligten Personen sowie bei nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige alle sonst gemäß § 31 Abs. 2 zur Gebührenanzeige verpflichteten Personen. (BGBl I 2001/144, ab 2002)

BGBl I 2001/144

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