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Gebührengesetz: Kommentar, Bavenek-Weber ua
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§ 28 GebG
5. Lfg
Dezember 2018
§ 28 (1)
Zur Entrichtung der Gebühren sind verpflichtet:
Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,
wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner der Urkunde;
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