Kommentare
Gebührengesetz: Kommentar, Bavenek-Weber ua
vorheriges Dokument
nächstes Dokument
§ 28 GebG
5. Lfg
Dezember 2018
§ 28 (1)
Zur Entrichtung der Gebühren sind verpflichtet:
Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,
wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner der Urkunde;
Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?
Melden Sie sich bei Lexis 360
®
an.
Anmelden
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360
®
zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!
Stichworte
§ 28 GebG