Bavenek-Weber5. LfgDezember 2018
III. AbschnittGebühren für Rechtsgeschäfte
§ 15 (1) Rechtsgeschäfte sind nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, daß in diesem Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist.