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§ 10 – 14a GebG

9. LfgNovember 2025

§ 10 Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse sowie sonstigen Anträge und Erledigungen zu verstehen.

(BGBl I 2025/7 ab 19.3.2025 siehe § 37 Abs 50)

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