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zu § 27 HVertrG

Petsche/Petsche-Demmel2. AuflNovember 2014

Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften

 

§ 27. (1) Die Bestimmungen der §§ 9 Abs 2 und 3, 12 Abs 1, 14, 15, 16 Abs 1 und 2, 21 Abs 1 und 3, 23, 24 und 26 Abs 2, 26b Abs 2 und 4 sowie 26d können im Voraus durch Vertrag zum Nachteil des Handelsvertreters bzw Versicherungsvertreters weder aufgehoben noch beschränkt werden.

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