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zu Artikel 66 (Wallner-Friedl)

Wallner-Friedl4. AuflNovember 2014

Kapitel VI
Übergangsvorschriften

 

Artikel 66 (1) Diese Verordnung ist nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind.

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