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zu Artikel 55 (Kodek)

Kodek4. AuflNovember 2014

Artikel 55 In einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgelds lauten, sind im ersuchten Mitgliedstaat nur vollstreckbar, wenn die Höhe des Zwangsgelds durch das Ursprungsgericht endgültig festgesetzt ist.

EuGVÜ/LGVÜ 1988: Art 43; EuGVVO 2000/LGVÜ 2007: Art 49

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