Unterabschnitt 2
Versagung der Vollstreckung
Artikel 46 Die Vollstreckung einer Entscheidung wird auf Antrag des Schuldners versagt, wenn festgestellt wird, dass einer der in Artikel 45 genannten Gründe gegeben ist.
Unterabschnitt 2
Versagung der Vollstreckung
Artikel 46 Die Vollstreckung einer Entscheidung wird auf Antrag des Schuldners versagt, wenn festgestellt wird, dass einer der in Artikel 45 genannten Gründe gegeben ist.