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zu Artikel 46 (Kodek)

Kodek4. AuflNovember 2014

Unterabschnitt 2
Versagung der Vollstreckung

 

Artikel 46 Die Vollstreckung einer Entscheidung wird auf Antrag des Schuldners versagt, wenn festgestellt wird, dass einer der in Artikel 45 genannten Gründe gegeben ist.

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