Artikel 44 (1) Wurde eine Versagung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 beantragt, so kann das Gericht im ersuchten Mitgliedstaat auf Antrag des Schuldners
das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken,die Vollstreckung von der Leistung einer vom Gericht zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen oder