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zu Artikel 37 (Kodek)

Kodek4. AuflNovember 2014

Artikel 37 (1) Eine Partei, die in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend machen will, hat Folgendes vorzulegen:

eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, unddie nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung.

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