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zu Artikel 31 (Wallner-Friedl)

Wallner-Friedl4. AuflNovember 2014

Artikel 31 (1) Ist für die Verfahren die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.

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