Abschnitt 2
Besondere Zuständigkeiten
Artikel 7 Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
Abschnitt 2
Besondere Zuständigkeiten
Artikel 7 Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden: