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zu Artikel 1 (Czernich)

Czernich4. AuflNovember 2014

Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

 

Artikel 1 (1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii).

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