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zu § 60 MarkSchG (Grünzweig)

Grünzweig6. LfgSeptember 2011

IV. Abschnitt
Strafbare Kennzeichenverletzungen

 

§ 60 (1) Wer im geschäftlichen Verkehr eine Marke verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

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