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zu § 30 MarkSchG (Grünzweig)

Grünzweig14. LfgJuni 2023

§ 30 (1) Der Inhaber einer früher angemeldeten Marke kann die Löschung einer Marke beantragen, sofern entweder

die beiden Marken und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marken eingetragen sind, gleich sind, oderdie beiden Marken und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marken eingetragen sind, gleich oder ähnlich sind und dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht würde.

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