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zu § 12 MarkSchG (Grünzweig)

Grünzweig1. LfgApril 2005

§ 12 Niemand darf ohne Zustimmung des Berechtigten den Namen, die Firma oder die besondere Bezeichnung des Unternehmens eines anderen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzen.

(BGBl I 111/1999)

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