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zu § 9 MarkSchG (Grünzweig)

Grünzweig1. LfgApril 2005

§ 9 Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, wenn dies zur leichteren Feststellung der Herkunft von Waren einer bestimmten Gattung wegen ihrer Beschaffenheit, insbesondere Gefährlichkeit, oder aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist, anordnen, dass derartige Waren nur in Verkehr gesetzt werden dürfen, wenn sie mit einer eingetragenen Marke in einer durch die Verordnung zu bezeichnenden Weise versehen sind.

(BGBl 773/1992)

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