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6/Abfuhr der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene (Krapf/Keul)

Krapf/Keul1. LfgOktober 2005

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Abfuhr der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene

StF: BGBl. Nr. 61/1994

Auf Grund des § 66a Abs. 6 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 799/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:

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