§ 73 Die Eingänge aus den gemäß § 71 verhängten Geldstrafen und den gemäß § 72 vorgeschriebenen pauschalierten Aufwandsersätzen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.
§ 73 AlVG regelt abweichend von § 15 VStG den Verwendungszweck der Mittel, die aus der Strafverhängung gemäß § 71 AlVG resultieren. Die entsprechenden Geldeingänge fließen dem Arbeitsmarktservice zu und sind der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zuzuführen. Das Gleiche wird für den pauschalen Aufwandsersatz gemäß § 72 AlVG angeordnet.
