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§ 40 AlVG (Sdoutz/Zechner)

Sdoutz/Zechner17. LfgMärz 2020

Abschnitt 4
Krankenversicherung der Leistungsbezieher

 

§ 40 (1) Die Bezieher von Leistungen nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie 7 bis 9 sind während des Leistungsbezuges bei der der Österreichischen Gesundheitskassekrankenversichert. Für diese Versicherung gelten die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die gesetzliche Krankenversicherung für Pflichtversicherte, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen Abweichendes ergibt.

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