§ 38 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt 3 des AlVG enthält folgende Sonderbestimmungen für die Notstandshilfe, die von den Regelungen betreffend Arbeitslosengeld abweichen: