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§ 36c AlVG (Sdoutz/Zechner)

Sdoutz/Zechner20. LfgSeptember 2022

§ 36c (1) Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, haben die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen.

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