Die aktuelle Lieferung arbeitet die mit dem Teilpensionsgesetz einhergehenden Änderungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz ein. Mit den gesetzlichen Regelungen werden erforderliche Anpassungen bei der Altersteilzeit an die neugeschaffene Teilpension vorgenommen. Das Teilpensionsgesetz erhöht das faktische Pensionsantrittsalter und soll die Beschäftigungsquote rasch erhöhen. Mit 1. 1. 2026 wird eine Teilpension eingeführt und werden die Regelungen der Altersteilzeit mit der neuen Teilpension harmonisiert und dadurch die Bezugsdauer des Altersteilzeitgeldes verkürzt. Mit BGBl I 47/2025 wird § 46 Abs 7 AlVG neu eingeführt: Ab 1. 7. 2025 können Meldungen in Bezug auf Unterbrechungen direkt bei Einrichtungen, die als Kontrollmeldestellen des AMS fungieren, erfolgen.

