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zu § 43. UVP-G 2000 (D. Ennöckl)

D. Ennöckl3. AuflJuni 2013

§ 43. (1) Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine UVP-Dokumentation einzurichten, in der die nach diesem Bundesgesetz und nach anderen Bundesgesetzen durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen erfasst werden. Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich dafür der Umweltbundesamt GmbH bedienen. Die Dokumentation hat insbesondere die Feststellungsentscheidungen (§§ 3 Abs. 7, 24 Abs. 3), die Umweltverträglichkeitserklärung des Projektwerbers/der Projektwerberin, die wichtigsten Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung, die wesentlichen Inhalte und Gründe der Entscheidung(en) und die Ergebnisse der Nachkontrolle zu enthalten. Diese Unterlagen sind dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von den zuständigen Behörden zu übermitteln.

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