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zu § 27. UVP-G 2000 (D. Ennöckl)

D. Ennöckl3. AuflJuni 2013

§ 27. (1) Der Umweltrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und zwei stellvertretende Vorsitzende. Der/Die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden für die jeweilige Legislaturperiode gewählt und bleiben im Amt bis zum nächsten Zusammentreten des Umweltrates. Wiederbestellungen sind zulässig.

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