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zu § 25. UVP-G 2000 (D. Ennöckl)

D. Ennöckl3. AuflJuni 2013

§ 25. (1) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ein Umweltrat eingerichtet.

(2) Der Umweltrat hat folgende Aufgaben:

Auskünfte und Berichte über Fragen der Umweltverträglichkeitsprüfung oder des konzentrierten Genehmigungsverfahrens, die nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Bundesgesetzen durchgeführt werden, von den zuständigen Organen zu verlangen;

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