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zu § 9. UVP-G 2000 (N. Raschauer)

N. Raschauer3. AuflJuni 2013

§ 9. (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. § 44 b Abs. 2 zweiter bis vierter Satz AVG sind anzuwenden.

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