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zu § 6 AMPFG

Kraft/Risak1. AuflAugust 2013

§ 6. Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs 2 Z 11 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, in der in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs 1 die Ausgaben gemäß § 1 Abs 2, ausgenommen Z 11, übersteigen.

In dieser Bestimmung wird festgelegt, wie der Beitrag des Bundes zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu bemessen ist (vgl ErlRV 1470 Blg-NR 18. GP 5).

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