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zu § 2a AMPFG

Kraft/Risak1. AuflAugust 2013

§ 2a. (1) Bei geringem Entgelt vermindert sich der gemäß § 2 zu entrichtende Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) durch eine Senkung des auf den Pflichtversicherten (§ 1 AlVG) entfallenden Anteils. Der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) beträgt bei einer monatlichen Beitragsgrundlage

1. bis 1 100 €

0 vH,

2. über 1 100 bis 1 200 €

1 vH,

3. über 1 200 bis 1 350 €

2 vH.

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