§ 409a.
(1) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB den Zahlungspflichtigen unbillig hart<i>Venier</i> in <i>Bertel/Flora/Venier</i> (Hrsg), StPO: Kommentar<sup>Aufl. 2</sup> (2020) zu § 409a., Seite 426 Seite 426
träfe, hat der Vorsitzende auf Antrag durch Beschluß einen angemessenen Aufschub zu gewähren.