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zu § 315. (Venier)

Venier2. AuflApril 2020

§ 315.

 

(1) Ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung noch einer anderen als der der Anklageschrift zugrunde liegenden Tat beschuldigt worden oder hat er während der Hauptverhandlung eine strafbare Handlung begangen, so sind die Bestimmungen der §§ 263 und 279 anzuwenden.

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