§ 302.
(1) Die Hauptverhandlung richtet sich, soweit in diesem Hauptstücke nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des 14. Haupt<i>Venier</i> in <i>Bertel/Flora/Venier</i> (Hrsg), StPO: Kommentar<sup>Aufl. 2</sup> (2020) zu § 302., Seite 262 Seite 262
stückes. Was dort für das Schöffengericht und den Vorsitzenden bestimmt ist, gilt für den Schwurgerichtshof und dessen Vorsitzenden.