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zu § 195. (Venier)

Venier2. AuflApril 2022

(1) Solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist, hat das Gericht auf Antrag des Opfers die Fortführung eines nach den §§ 190 bis 192 beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen, wenn

das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde,

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