vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 176. (Venier)

Venier2. AuflApril 2022

(1) Eine Haftverhandlung hat das Gericht von Amts wegen anzuberaumen:

vor Ablauf der Haftfrist,ohne Verzug, wenn der Beschuldigte seine Freilassung beantragt und sich die Staatsanwaltschaft dagegen ausspricht oder die Anordnung des Hausarrests (§ 173a) beantragt wird,

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte