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zu § 151. (Venier)

Venier2. AuflApril 2022

Im Sinne dieses Gesetzes ist

»Erkundigung« das Verlangen von Auskunft und das Entgegennehmen einer Mitteilung von einer Person,

Seite 446

»Vernehmung« das Befragen von Personen nach förmlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte im Verfahren.

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