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zu § 149. (Venier)

Venier2. AuflApril 2022

Entschädigung

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

»Augenschein« jede unmittelbare sinnliche Wahrnehmung und deren Dokumentation durch Ton- oder Bildaufnahme, soweit es sich nicht um eine Vernehmung handelt,

Seite 443

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